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Personalrat der Universität Bayreuth

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Aufgaben und Möglichkeiten der Personalvertretung

Der Personalrat wird alle 5 Jahre von den Beschäftigten der Universität gewählt. Er vertritt die Interessen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten. Aufgaben und Möglichkeiten ergeben sich aus dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG). Ein wesentlicher Grundsatz dabei ist die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben.

Die Personalvertretung hat allgemeine Aufgaben sowie förmliche Beteiligungsrechte, die in unterschiedlicher Qualität eine Einflussnahme auf Entscheidungen der Universität Bayreuth erlauben. Unterschieden wird dabei zwischen Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung, Unterrichtung und Anwesenheitsrecht.

Allgemeine AufgabenEinklappen

Die Personalvertretung hat allgemeine Aufgaben (nach Art. 69, BayPVG u. a.)…:

  • Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen.
  • Dafür zu sorgen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden.
  • Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken.
  • Die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen in die Dienststelle zu fördern.
Mitbestimmung und eingeschränkte MitbestimmungEinklappen

Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle Maßnahmen nur mit Zustimmung der Personalvertretung durchführen kann. In bestimmten Fällen kann die Personalvertretung auch die Initiative ergreifen. Können Personalvertretung und Dienststelle sich nicht einigen, wird die strittige Angelegenheit zwischen dem Bayerischen Staatsministerium Wissenschaft, Forschung und Kunst und dem dortigen Hauptpersonalrat neu verhandelt. Kommt es auch dort zu keiner Einigung, ist die letzte Instanz eine Einigungsstelle unter Vorsitz eines neutralen Richters. Die Mitbestimmung ist das stärkste Recht, das der Personalvertretung zur Verfügung steht, aber wie Sie weiter unten lesen können, ist dieses Recht doch in vielen Fällen eingeschränkt.

Mitbestimmung mit bindender Entscheidung der Einigungsstelle (teilweise mit Initiativrecht) u.a.

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • Aufstellung des Urlaubsplans
  • Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialreinrichtungen
  • Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern
  • Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen
  • Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, wenn der Beschäftigte sie beantragt
  • Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer
  • Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer
  • Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen für Arbeitnehmer

Eingeschränkte Mitbestimmung durch Verweigerungkatalog (Art. 75 Abs. 2 BayPVG)
Die Personalvertretung kann die Zustimmung zu nachfolgenden personellen Maßnahmen nur verweigern, wenn sie gegen Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge usw. verstoßen oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, bzw. den Frieden der Dienststelle stören.

  • Personelle Maßnahmen für Arbeitnehmer
  • Einstellung
  • Höhergruppierung, Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf Dauer
  • Rückgruppierung, Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit auf Dauer
  • Versetzung zu einer anderen Dienststelle
  • Abordnung für die Dauer von mehr als 6 Monaten, es sei denn, der Beschäftigte ist mit der Abordnung einverstanden
  • Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
  • Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Urlaub oder Widerruf einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten

Personelle Maßnahmen für Beamte (hier hat die Einigungsstelle nur ein Empfehlungsrecht) u.a.

  • Einstellung, Anstellung
  • Beförderung
  • Nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt, Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe.
  • Versetzung zu einer anderen Dienststelle.
  • Abordnung für die Dauer von mehr als 6 Monaten, es sei denn der Beschäftigte ist mit der Abordnung einverstanden.
  • Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze.
  • Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.
  • Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Urlaub.
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten für Beamte.

Eingeschränkte Mitbestimmung durch bloßes Empfehlungsrecht der Einigungsstelle u.a.

  • Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten
  • Inhalt von Personalfragebogen für Beamte
  • Beurteilungsrichtlinien für Beamte
  • Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen für Beamte.
  • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten.
  • Einführung und Anwendung von automatisierten Verfahren zur Personalverwaltung
MitwirkungEinklappen

Mitwirkung bedeutet, dass von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen vor der Durchführung rechtzeitig, eingehend und mit dem Ziel der Verständigung mit dem Personalrat erörtert werden müssen. Auch hier kann der Personalrat bei verschiedenen Angelegenheiten initiativ werden. In Streitfällen entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst nach Verhandlungen mit dem dortigen Hauptpersonalrat endgültig.

  • Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten
  • Regelung der Ordnung in der Dienstselle und des Verhaltens der Beschäftigten
  • Erlass von Disziplinarverfügungen und bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
  • Verlängerung der Probezeit
  • Entlassung von Beamten auf Probe oder Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben
  • vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
  • Allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten
  • Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden
  • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs
  • Gestaltung der Arbeitsplätze
  • Aufstellung von Grundsätzen der Personalbedarfsrechnung
  • Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
Anhörungs-, Unterrichtungs- und InformationsrechtEinklappen

Allgemein nach Art. 69 Abs.2 BayPVG: Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 

  • Bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvorschlag
  • Vor Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen
  • Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen
  • In allen Angelegenheiten bei den monatlichen Besprechungen mit dem Dienststellenleiter

 Informationsrecht

  • Bei Abhaltung von Prüfungen
  • Bei Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Sicherheitsbeauftragten
  • Unfallanzeigen, Unfalluntersuchungsprotokolle
  • Zusätzliche Informationsrechte können sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergeben, wenn dies zu einer sachgerechten Amtsführung und Interessenwahrnehmung erforderlich ist

Wie arbeitet Ihre Personalvertretung?
Ein Großteil der zu behandelnden Angelegenheiten betrifft Maßnahmen, für die nach dem BayPVG Beteiligungsfristen bestehen (z.B. Einstellungen, Neueingruppierungen, Beförderungen oder Kündigungen). Um diese Fristen einhalten zu können, kommen wir dienstags, 14-tägig zu Sitzungen zusammen. Darüber hinaus haben wir Arbeitsgruppen zu verschiedenen Schwerpunkten gebildet. In regelmäßigen Gesprächen (Monatsgesprächen) mit der Dienststellenleitung werden laufende Angelegenheiten erörtert. Zweimal jährlich finden Personalversammlungen statt, die Sie über die Arbeit des Personalrats informieren. Daran können Sie ohne Genehmigung Ihres Vorgesetzten während der Dienstzeit teilnehmen. Erforderlich ist lediglich, dass Sie Ihren unmittelbaren Vorgesetzten davon in Kenntnis setzen. Weitere Informationen über unsere Arbeit finden Sie an den schwarzen Brettern in allen Gebäuden sowie hier auf der Homepage.

Der Personalrat hält jeden Montag von 9 - 12 Uhr und 13 - 16 Uhr oder nach tel. Vereinbarung (-2163) Sprechstunden im Gebäude B 8.

Selbstverständlich sind alle Personalratsmitglieder zu absolutem Stillschweigen verpflichtet (Art. 10 BayPVG).

In der Praxis bedeutet  Personalratsarbeit:
Der Weg ist das Ziel… Im Rahmen unserer Möglichkeiten, die das BayPVG klar vorgibt, versuchen wir Lösungen zu erarbeiten. In vielen kleinen Schritten bemühen wir uns, dass zwischen all den unterschiedlichen Interessen an unserer Universität, auch die der Beschäftigten Gehör finden.

Auskünfte erhalten Sie nach bestem Wissen und Gewissen. Verbindliche Rechtsauskünfte dürfen wir jedoch nicht erteilen. Bitte fragen Sie für rechtssichere Auskünfte bei den zuständigen Stellen nach (Dienststelle, Landesamt für Finanzen usw.) Rechtsverbindliche Auskünfte können Ihnen auch zugelassene Anwälte und die Rechtsberatungen der Gewerkschaften geben.

Wie können Sie uns helfen, Sie bestmöglich zu vertreten?

  • Erscheinen Sie zahlreich zu den Personalversammlungen, um so der Dienststellenleitung Ihr Interesse an Ihrem Arbeitsumfeld zu zeigen.
  • Melden Sie sich bei den Versammlungen bitte zu Wort, wenn Meinungsbilder erbeten sind! Nur so können wir wissen, was die Mehrheit der Beschäftigten für wichtig hält.
  • Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben.
  • Auch für Wünsche, Anregungen und Ideen haben wir ein offenes Ohr.

Kontakt: personalrat@uni-bayreuth.de oder Tel: -2163  


Verantwortlich für die Redaktion: Carmela Herrmann

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